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Steuern / Einkommensteuer 
Freitag, 27.03.2026

Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag: Gewerbesteuer zählt mit

Für die Prüfung der Gewinngrenze des § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist laut Bundesfinanzhof der steuerliche Gewinn maßgeblich, einschließlich außerbilanzieller Korrekturen wie der Hinzurechnung der Gewerbesteuer. Überschreitet dieser Gewinn die Grenze von 200.000 Euro, kann kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden (Az. X R 16/23, X R 17/23).

Ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen ermittelte seinen Gewinn nach Bilanz. Für das Jahr 2020 wollte der Unternehmer einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) in Anspruch nehmen, der den Gewinn mindert und Investitionen fördern soll. In seiner Gewinnermittlung zog er den IAB ab und kam zunächst auf einen Gewinn unterhalb der maßgeblichen Grenze von 200.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte den IAB jedoch nicht. Es rechnete bestimmte außerbilanzielle Positionen – insbesondere die Gewerbesteuer – wieder hinzu und kam so auf einen Gewinn von über 200.000 Euro. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Der nun klagende Unternehmer vertrat weiterhin die Auffassung, für die Gewinngrenze sei nur der „reine“ Bilanzgewinn maßgeblich, ohne außerbilanzielle Hinzurechnungen.

Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Der Begriff „Gewinn“ im Zusammenhang mit der Gewinngrenze des § 7g EStG ist nach Auffassung des Gerichts der steuerliche Gewinn im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Dieser umfasse nicht nur den Bilanzgewinn, sondern auch alle außerbilanziellen Korrekturen, also Hinzurechnungen und Kürzungen. Dazu gehöre ausdrücklich auch die Hinzurechnung der Gewerbesteuer nach § 4 Abs. 5b EStG. Diese sei zwar wirtschaftlich eine Belastung, werde steuerlich aber dem Gewinn wieder hinzugerechnet und erhöhe damit den maßgeblichen Gewinn für die Prüfung der 200.000-Euro-Grenze. Der Bundesfinanzhof begründet dies insbesondere mit dem Zweck der Vorschrift: Die Gewinngrenze solle eine einheitliche Abgrenzung kleiner und mittlerer Betriebe ermöglichen. Diese Abgrenzung müsse für alle Betriebe vergleichbar sein. Würde man die Gewerbesteuer nicht berücksichtigen, könnten gewerbesteuerpflichtige Betriebe trotz gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit besser gestellt werden als andere Betriebe. Zudem werde die Gewerbesteuerbelastung bereits durch die Steuerermäßigung nach § 35 EStG teilweise ausgeglichen. Daher sei es sachgerecht, sie bei der Gewinngrenze wieder hinzuzurechnen. Im Ergebnis lag der maßgebliche Gewinn des Klägers über 200.000 Euro, sodass die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nicht erfüllt waren.

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