Infothek
Zurück zur ÜbersichtÄnderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids wegen nachträglicher Vorlage einer Jahressteuerbescheinigung?
Das Finanzgericht Köln entschied, dass ein bestandskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht mehr geändert werden muss, wenn ein Steuerpflichtiger bescheinigte Verluste aus Kapitalanlagen erst nachträglich geltend macht und ihn an diesem Versäumnis ein grobes Verschulden trifft (Az. 11 K 1676/22). Hierzu ist die Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 4/26).
Im Streitfall hatte die Bank dem Kläger bereits im März 2021 Verluste für das Jahr 2020 bescheinigt. In seiner Einkommensteuererklärung 2020 wurden diese jedoch nicht angegeben – erst im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2021 fiel auf, dass die Verluste versehentlich dem falschen Jahr zugeordnet worden waren. Der Kläger verlangte daraufhin eine Änderung des inzwischen bestandskräftigen Steuerbescheids 2020. Das Finanzamt und das Finanzgericht Köln lehnten dies ab.
Der Bundesfinanzhof muss nun u. a. die Rechtsfrage klären, ob aus dem späteren Verlieren, Verlegen oder Vergessen der Verlustbescheinigung geschlossen werden kann, dass der Steuerpflichtige grob fahrlässig gehandelt hat.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.