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Zurück zur ÜbersichtKeine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung
Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a des Umsatzsteuergesetzes nicht vorliegt, wenn der Unternehmer mehrere (im Streitfall: zehn) Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom ‑ wie zuvor ‑ als „Anlagenbetreiber“ in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung (sog. EEG-Vergütung) vereinnahmt (Az. V R 32/24).
Im Streitfall veräußerte eine Betreiberin eines Solarparks einzelne Anlagenteile an zehn Gesellschaften, behielt jedoch zentrale Infrastruktur sowie die Einspeiserechte und übernahm weiterhin die Einspeisung des gesamten erzeugten Stroms in das Netz. Nicht mitverkauft wurde die zentrale Infrastruktur, insbesondere die für die Netzeinspeisung erforderlichen Einrichtungen. Diese blieb bei der Klägerin und durfte von den Erwerberinnen nur gegen Kostenerstattung mitbenutzt werden. Während die Erwerberinnen den Strom produzierten, trat die Klägerin nach außen weiterhin als Anlagenbetreiberin auf, vereinnahmte die EEG-Vergütung und zahlte diese intern weiter. Das Finanzamt behandelte die Verkäufe daher als umsatzsteuerpflichtig, da keine Geschäftsveräußerung vorliege.
Der Bundesfinanzhof verneinte die für eine Geschäftsveräußerung i. S. des § 1 Abs. 1a UStG erforderliche Fortführung bzw. Fortführungsabsicht. Zur Begründung führten die Richter u. a. aus, dass eine Geschäftsveräußerung nur dann vorliegt, wenn ein Unternehmen oder ein selbstständiger Unternehmensteil übertragen wird, der dem Erwerber die Fortführung der bisherigen wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht. Daran fehlte es im Streitfall, weil die Klägerin die für den wirtschaftlichen Erfolg entscheidende Tätigkeit – die Einspeisung des Stroms und die Vereinnahmung der EEG-Vergütung – unverändert selbst fortführte.
Hinweis
Gemäß § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Dann tritt in diesem Fall der erwerbende Unternehmer an die Stelle des Veräußerers. Voraussetzung für eine Geschäftsveräußerung ist, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.
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