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Zurück zur ÜbersichtVorzeitige Anforderung der Steuererklärung - Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof
Das Finanzamt kann in bestimmten Fällen mittels einer Vorabanforderung gem. § 149 Abs. 4 der Abgabenordnung eine frühere Abgabe der Steuererklärung anfordern.
Streitig ist, ob das Finanzamt berechtigt war, die Einkommensteuererklärung eines steuerlich beratenen Klägers für das Jahr 2024 vorzeitig anzufordern. Hintergrund ist eine hohe Steuernachzahlung im Vorjahr 2023, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine sog. Vorabanforderung nach § 149 Abs. 4 der Abgabenordnung erfüllte. Der Kläger wendet sich gegen die frühere Abgabefrist und rügt insbesondere, dass das Finanzamt sein Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Zwar seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm erfüllt, jedoch fehle es an einer individuellen Begründung im konkreten Einzelfall. Die Vorabanforderung sei lediglich auf ein standardisiertes, automatisiert erstelltes Schreiben gestützt worden. Das Finanzamt hält dem entgegen, dass bereits das Vorliegen eines gesetzlichen Katalogfalls die Anforderung rechtfertige und eine weitergehende Begründung entbehrlich sei.
Das Finanzgericht Köln gab dem Kläger Recht. Zwar dürfe das Finanzamt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine vorzeitige Abgabe verlangen, dies stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen müsse erkennbar ausgeübt und begründet werden. Im Streitfall sei die Vorabanforderung rechtswidrig, da das beklagte Finanzamt die ihm obliegende Ermessensentscheidung nicht ordnungsgemäß ausgeübt und begründet habe. Weder in der Vorabanforderung noch in dem darauffolgenden Schriftverkehr seien Ermessenserwägungen dokumentiert worden. Die bloße Bezugnahme auf die gesetzliche Norm genüge nicht bzw. sei als Begründung für die Vorabanforderung nicht ausreichend (Az. 11 K 2249/25).
Die Entscheidung ist jedoch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. VIII R 2/26).
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