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Zurück zur ÜbersichtWelche finanziellen Auswirkungen würden sich aus dem Wegfall des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer ergeben?
In letzter Zeit wird die Forderung nach dem Wegfall oder zumindest dem Umbau des Splittingtarifs bei der Einkommensteuer für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner gefordert. Dies wird dann auch verbunden mit der Forderung nach Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V für die Berufstätigen im Lohnsteuerrecht. Um diese Forderungen und die Aussagen dazu richtig einordnen zu können, soll kurz dargestellt werden, was der Splittingtarif im Einkommensteuerrecht bedeutet und wie er wirkt.
Dieser Tarif kann nach Wahl von Ehepartnern/eingetragenen Lebenspartnern anstatt des allgemeinen Tarifs (Grundtarif) auf die Besteuerung der Einkünfte dieser Partnerschaften angewandt werden. Bei der Wahl für diesen Tarif wird das Gesamteinkommen beider Partner zusammengerechnet, halbiert und darauf die Steuer nach dem Grundtarif ermittelt und mit 2 multipliziert. Es wird also fiktiv unterstellt, dass jeder Partner von den gesamten Einkünften die Hälfte erwirtschaftet hat und entsprechend die halbe Steuer auf ihn entfällt. Auf diese Weise kommt es in der Regel zu einer niedrigeren Gesamt-Einkommensteuer. Insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zwischen den Partnern wirkt sich dies über eine Senkung des Steuersatzes und die Ausnutzung des Grundfreibetrags (in 2026: 12.348 Euro) aus. Diese Besteuerungsmethode ist nach einem Urteil des BVerfG vom 17 01.1957 ab 1958 nach dem Vorbild der USA in Deutschland eingeführt worden.
Zur Einordnung und Beurteilung des Ehegattensplitting-Verfahrens gehört auch, dass es sich um ein Wahlrecht handelt, bei dem beide Partner mit jeder Einkommensteuererklärung neu zustimmen müssen. Wenn also ein Partner/eine Partnerin von der Anwendung dieses Verfahrens über eine günstigere Steuerbelastung profitieren will und soll, kann dies natürlich auch damit verbunden werden, dass er/sie dem anderen Partner/der anderen Partnerin dafür einen finanziellen Ausgleich zahlt, sei es für eine Vermögensanlage oder eine Altersversorgung. Dies kann aber ohne eine staatliche Regelung oder eine Änderung des Steuergesetzes bereits jetzt vorgenommen werden.
Der Wegfall des Splittingtarifs ohne eine allgemeine Steuersatzsenkung gewährt dem Staat höhere Steuereinnahmen aber keine bessere Verteilung des Netto-Familieneinkommens, als es bisher auch schon möglich ist. Wenn man realistisch davon ausgeht, dass das Gesamt-Steueraufkommen aus dieser Steuerart sich durch eine Steueränderung für Partnerschaften nicht wesentlich vom gegenwärtigen Aufkommen verändern kann, dann muss der Ausgleich zwischen den Ehe-/Lebenspartnern erfolgen. Ein vom gegenwärtigen Tarif abweichender – wie auch immer gearteter – Aufteilungsmodus muss auch die Voraussetzungen erfüllen, die das BVerfG hierzu unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG aufgestellt hat.
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